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Das Verfassungsgericht der Republik Aserbaidschan

  

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Das Verfassungsgericht der Republik Aserbaidschan ist die verfassungsmäßige Gerichtsbarkeit betreffend die Fragen zum Grundgesetz der Republik Aserbaidschan.
Das Verfassungsgericht ist aus öffentlicher, finanzieller Sicht, ferner aus Sicht der Legislative und Exekutive von anderen gerichtlichen Organen, von administrativen Organen, außerdem von persönlichen und juristischen Personen unabhängig. Während das Verfassungsgericht mit diesen in gegenseitiger Interaktion steht, ist es im Rahmen seiner Befugnisse unabhängig. Die Hauptaufgabe des Verfassungsgerichts ist es, die führende Rolle des Grundgesetzes der Republik Aserbaidschan zu wahren und die Rechte eines Jeden zu wahren.
Die Stützpunkte des Verfassungsgerichts sind das Grundgesetz der Republik Aserbaidschan vom 12. November 1995 (mit Referendum vom 24. August 2002 wurden Nachträge und Änderungen durchgeführt), die internationalen Verträge, welche durch die Republik Aserbaidschan unterzeichnet wurden, das Gesetz vom 23. Dezember 2003 über das Verfassungsgericht, weitere Gesetze und die innere Regelung des Gerichts selbst. 
Die Tätigkeit des Verfassungsgerichts ist aufgebaut auf der Suprematie des Grundgesetzes der Republik Aserbaidschan, den Prinzipien der Unabhängigkeit, der kollektiven Beschlussfassung und der Offenheit.
Das Verfassungsgericht der Republik Aserbaidschan besteht aus 9 Richtern, die vom Staatspräsidenten Vorgeschlagen werden. Nach Ernennung von sieben Richtern nimmt das Verfassungsgericht seine Dienste auf. Die Richter werden für 15 Jahre ernannt, eine Wiederwahl ist unzulässig. Gemäß Artikel 127, Absatz 1 des Grundgesetzes der Republik Aserbaidschan sind die Richter des Verfassungsgericht der Republik Aserbaidschan bei ihrer Beschlussfassung unabhängig und unterliegen nur dem Grundgesetz der Republik Aserbaidschan und dem „Gesetz zum Verfassungsgericht“ und können während Ausübung ihrer Amtszeit nicht umbesetzt werden.
Der Vorsitzende des Verfassungsgerichts und dessen Stellvertreter werden durch den Staatspräsidenten der Republik Aserbaidschan ernannt. 
In Übereinstimmung mit Artikel 34.1. des „Gesetzes zum Verfassungsgericht“ der Republik Aserbaidschan kann jeder einen Antrag stellen, der sich aufgrund von normativen Regelungen der Legislative und Exekutive, den Regelungen der Verwaltungen und Gerichte in ihren Rechten und Freiheiten eingeschränkt erachtet.
Das Verfassungsgericht überwacht die Übereinstimmung der Gesetze, Urteile und weiterer normativer Regelungen mit dem Grundgesetz der Republik Aserbaidschan und anderer Gesetze. Ferner interpretiert das Verfassungsgericht die Fragen des Staatspräsidenten der Republik Aserbaidschan, der Nationalversammlung, des Ministerrates, des Staatsanwaltes der Republik Aserbaidschan und des Hohen Rates der autonomen Republik Nachitschewan und das Grundgesetz der Republik Aserbaidschan und dessen Gesetze gemäß Anträgen der Gerichte erster Instanz.
Die Beschlüsse des Verfassungsgerichts der Republik Aserbaidschan sind innerhalb den Grenzen der Republik Aserbaidschan sind unumgänglich geltend. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichts sind absolut und können nicht aufgehoben, geändert und öffentlich kommentiert werden.

Anschrift: Stadt Baku, Gencler Meydanı 1
Telefon: (994 12) 492 88 41; (994 12) 492 42 19;
Fax: (994 12) 492 97 66; (994 12) 492 86 41;
Internet: www.constitutional-court-az.org



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